Wer ist zur Prüfung verpflichtet
Die Pflicht trifft jeden Unternehmer und jeden Arbeitgeber, der elektrische Betriebsmittel einsetzt. Rechtlich stützt sie sich auf das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung und die DGUV Vorschrift 3. Konkret betrifft das:
- Handwerks- und Gewerbebetriebe jeder Größe, auch mit einem einzigen Beschäftigten
- Büros, Praxen, Kanzleien, Gastronomie, Handel
- Vermieter und Hausverwaltungen für die Allgemeinanlage in Mehrfamilienhäusern
- Vereine und Einrichtungen mit Beschäftigten
- Betreiber von Ferienwohnungen und Veranstaltungsräumen
Auch als privater Vermieter tragen Sie die Verkehrssicherungspflicht für die Anlagen im Gemeinschaftsbereich. Ein Prüfprotokoll ist im Schadensfall die einzige belastbare Entlastung gegenüber Versicherung und Gericht.
Prüffristen
Die genauen Fristen legt der Unternehmer auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung fest. Die DGUV nennt dafür Richtwerte:
| Prüfgegenstand | Richtwert |
|---|---|
| Ortsveränderliche Betriebsmittel, Büro | alle 24 Monate |
| Ortsveränderliche Betriebsmittel, Werkstatt und Baustelle | alle 3 bis 12 Monate |
| Ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel | alle 4 Jahre |
| Anlagen in Betriebsstätten besonderer Art | jährlich |
| Fehlerstromschutzschalter, Funktionsprüfung durch den Betreiber | halbjährlich |
| Nach Änderung oder Instandsetzung | vor Wiederinbetriebnahme |
Liegt die Fehlerquote bei einer Prüfung unter zwei Prozent, dürfen die Fristen verlängert werden. Das ist ein echter Kostenhebel, den viele Betriebe nicht nutzen — wir weisen die Quote im Protokoll aus und schlagen die angepasste Frist vor.
Was wir prüfen und messen
Ortsveränderliche Betriebsmittel nach DIN VDE 0701-0702: Sichtprüfung, Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand, Schutzleiter- und Berührungsstrom, Funktionsprüfung. Kennzeichnung mit Prüfplakette und Prüfnummer.
Ortsfeste Anlagen nach DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 0100-600: Sichtprüfung, Durchgängigkeit des Schutzleiters, Isolationswiderstand, Schleifenimpedanz, Abschaltbedingungen, Auslösung und Auslösezeit der Fehlerstromschutzeinrichtungen, Drehfeld, Spannungsfall.
Grundlage der Durchführung ist die DGUV Information 203-006. Geprüft wird von einer Elektrofachkraft mit kalibriertem Messgerät; der Kalibrierstatus steht in jedem Protokoll.
Was Sie von uns bekommen
- Prüfprotokoll je Betriebsmittel und je Anlagenteil mit allen Messwerten, nicht nur mit einem Prüfvermerk - Prüfplaketten mit Prüfnummer und Datum der nächsten Prüfung - Geräteverzeichnis als Datei, fortschreibbar - Mängelbericht mit Einstufung nach Dringlichkeit und Angebot zur Behebung - Fristenkalender — wir melden uns rechtzeitig vor der nächsten fälligen Prüfung, Sie müssen nicht daran denken
Für Vermieter und Hausverwaltungen
In Mehrfamilienhäusern prüfen wir die Allgemeinanlage: Hausflur- und Kellerbeleuchtung, Treppenhausschaltung, Waschküche, Heizungsraum, Aufzugsvorraum, Außensteckdosen, Torantriebe, Allgemeinstromverteilung.
Sinnvoll ist es, den Termin zu bündeln. In einem Durchgang erledigen wir:
- Prüfung der Allgemeinanlage nach DGUV Vorschrift 3
- Wartung und Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder nach DIN 14676
- Sichtprüfung der Datenverkabelung und der Brandschotts
Preise und Ablauf
Schicken Sie uns eine grobe Angabe: Zahl der Standorte, ungefähre Gerätezahl, Zahl der Verteiler. Sie erhalten ein Festpreisangebot.
Häufige Fragen
Wie lange dauert eine Prüfung?
Ortsveränderliche Betriebsmittel: etwa fünf bis zehn Minuten je Gerät. Eine Anlagenprüfung im Mehrfamilienhaus mit Allgemeinbereich dauert typischerweise einen halben bis einen Tag.
Stört die Prüfung den Betrieb?
Kaum. Gerätprüfungen führen wir nach Absprache auch außerhalb der Kernzeiten durch. Bei Anlagenprüfungen müssen einzelne Stromkreise kurzzeitig freigeschaltet werden; das stimmen wir vorher ab.
Wir haben noch nie geprüft. Was jetzt?
Kein Problem, und kein Grund, es weiter aufzuschieben. Wir beginnen mit einer Bestandsaufnahme, legen das Geräteverzeichnis an und stimmen die Fristen mit Ihnen ab. Danach läuft es automatisch.
Prüfen Sie auch nach einem Umbau?
Ja. Nach Änderung oder Instandsetzung ist vor der Wiederinbetriebnahme zu prüfen. Das gilt auch für Arbeiten, die andere Betriebe ausgeführt haben.
